BDS Ausnahmeregelung Training, Bedürfnis und Erwerb von Schußwaffen.
Auszug: Drucksache 19 / 26311 Seite 26: Aus Sicht der Bundesregierung handelt es sich bei den zur Bekämpfung der COVID19 Pandemie erforderlichen Schließungen von Schießständen um ein Ereignis, das nicht zulasten der dort trainierenden Sportschützen gehen sollte. Daher ist nach Auffassung der Bundesregierung die Zeit der Schließung nicht in die in § 14 Absatz 3 bzw. Absatz 4 des Waffengesetzes genannten Zeiträume einzubeziehen
Der BDS hat reagiert und seine Beantragung von Verbandsbescheinigungen angepasst.