Der Stand ist ab dem 16.01.2022 geschlossen.
Der Standumbau geht weiter. Aus diesem Grunde schließen wir die Schießanlage ab dem 16.01.2022.
Derzeit steht die Erneuerung des Kugelfanges an. Als erstes wird der vorhandene Sand in einer Stärke von etwa 60 cm abgetragen, um für die anschließende Verfüllung eines Granulates ausreichend Platz zu haben.
Die Vorteile liegen auf der Hand – weniger Staubbelastung bedeutet geringere gesundheitliche Belastung für die Schützen und für die Standaufsichten. Ferner brauchen Filter nicht so oft gewechselt werden, die Wartung wird einfacher und auch nachhaltiger.
Bevor das Granulat eingebracht werden kann, müssen Stahlplatten in einer Stärke von 12mm an die Wände des Kugelfanges angebracht werden.
Das der Stand nach den Umbaumaßnahmen behördlich abgenommen werden muss, versteht sich von selbst. Da die Arbeiten teilweise in Eigenleistung und ehrenamtlich durchgeführt werden, ist die Nennung eines genauen Eröffnungstermins derzeit noch nicht möglich.
Ab dem 28.12.2021 Zutritt zur Schießanlage nur noch mit 2G+
Hier der Auszug aus der Verordnung:
Laut der geänderten Coronaschutzverordnung (siehe Anlage und Auszug unten) ist ab sofort (28.12.2021 bis mindestens 12.01.2022) der Zutritt zum Schießstand nur nach 2G plus Regeln (geimpft, genesen und getestet) erlaubt. Weiterhin ist das Tragen einer Maske im gesamten Gebäude vorgeschrieben. Die Maske darf nur während der Sportausübung abgenommen werden.
"Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse über die in § 1 Absatz 3 genannten Faktoren vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis im Sinne von § 2 Absatz 8a Satz 1 verfügen müssen:
- die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) in Innenräumen in Sportstättensowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum (unter Ausnahme der Nutzung durch Schulen, die sich nach den Regeln der Coronabetreuungsverordnung richtet) sowohl im Amateursport als auch im Profisport, wobei für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Profiligen, an Ligen und Wettkämpfen eines Verbands, der Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund ist, sowie Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen (zum Beispiel erforderliche Lehrveranstaltungen im Rahmen von Hochschulstudiengängen) übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein Testnachweis nach § 2 Absatz 8a Satz 1 auf der Grundlage einer PCR-Testung ausreichend ist".
--